Transportrecht und Lufttransportrecht

Vertragsgestaltung, Personenschäden, Frachtschäden, Speditionsverträge
Transportrecht und Lufttransportrecht

Kompetente Beratung durch unseren Fachanwalt für Transportrecht

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für Transportrecht und Speditionsrecht. Egal, ob mittelständisches Unternehmen oder Konzern, Spediteur oder Luftfrachtführer – bei uns erhalten Sie stets umfassende und vor allem persönliche Beratung. Als Teil des Handelsrechts umfasst das Transportrecht gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) sämtliche Regelungen zur Beförderung von Gütern – sei es in der Luft, zu Wasser oder an Land. Besonders wenn es um die Gestaltung von Frachtverträgen oder Speditionsverträgen, die Durchsetzung Ihrer Ansprüche, die Prozessführung bei Frachtschäden oder den Regress von Transportversicherern geht, ist es wichtig, einen erfahrenen Ansprechpartner an seiner Seite zu wissen. In diesem Bereich sind vor allem Frachtführer und Spediteure auf umfassende und international ausgelegte Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt angewiesen, da grenzüberschreitende Transporte ihr täglich Brot sind. Im Bereich des Lufttransportrechts unterstützen wir auch bei der Geltendmachung und Abwehr von Personenschäden.

Welche Aufgaben können wir für Sie übernehmen?

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Warum dhpg?

Wir halten Ihnen den Rücken für das Wesentliche frei

Das Transportrecht und das Speditionsrecht bieten viele Fallstricke. Hier den Überblick zu behalten fällt oftmals schwer. Mit einem Fachanwalt für Transportrecht und Speditionsrecht an Ihrer Seite können Sie diese Sorgen getrost beiseiteschieben und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren

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Fundierte Expertise

Unserem Expertenteam steht einer der wenigen Spezialisten auf seinem Gebiet vor. Er kennt die Branche seit vielen Jahren und weiß, worauf es ankommt. Mit ihm haben Sie einen erfahrenen Ansprechpartner an Ihrer Seite. 

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Interdisziplinäres Team

Hinter unserem Fachanwalt für Transportrecht und Speditionsrecht steht ein starkes, interdisziplinär arbeitendes Team, das Ihnen auch bei angrenzenden Fragestellungen, wie etwa Versicherungs- oder Steuerrecht, zur Seite steht. 

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Persönliche Beratung

Das Transportrecht ist umfassend, die Fragestellungen vielschichtig. Deshalb ist es für Sie wichtig, dass Sie individuell beraten werden. Das nehmen wir ernst, indem wir Sie stets persönlich beraten und uns Zeit für Sie nehmen. 

Ihre Ansprechpartner für das Transportrecht und Lufttransportrecht

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FAQ – Fragen zum Transportrecht und Speditionsrecht

Was regelt das Transportrecht?

Grundsätzlich regelt das Transportrecht den Transport von Gütern, wobei zwischen nationalem und internationalem, grenzüberschreitendem Transportrecht unterschieden werden muss. Das nationale Transportrecht ist einheitlich für alle Transportmittel im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Das internationale Transportrecht wird in völkerrechtlichen Verträgen und Übereinkommen erfasst, etwa im Straßengüterverkehr der „Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route“ (CMR), zu Deutsch im „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“. Im Luftverkehrsrecht dominiert das „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr" vom 28.5.1999, kurz „Montrealer Übereinkommen“, das sowohl für den grenzüberschreitenden Frachtverkehr als auch für den Personenluftverkehr einschließlich der Beförderung von Reisegepäck einschlägig ist. Für den nationalen Personenluftverkehr sind Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens in das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) übernommen worden. 

Konkret reglementiert das Transportrecht den Güterverkehr (Eisenbahntransporte, Lufttransporte, Seeschifftransporte, Binnenschifftransporte) in Deutschland und regelt die Beziehungen zwischen der Person, die die Ware versendet und empfängt, und der Person, die sie transportiert, also dem Frachtführer, oder den Transport organisiert, also dem Spediteur.

Welche Vertragsarten gibt es im Transportrecht und Speditionsrecht?

  • Frachtvertrag: Das HGB definiert den Frachtvertrag als die Verpflichtung des Frachtführers, das Gut vom Absender zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. Damit ist der Frachtvertrag eine besondere Form des Werkvertrags. Der Inhalt des Frachtvertrags wird beweisrechtlich durch den Frachtbrief, im Luftfrachtverkehr „Air Way Bill“ (AWB) genannt, dokumentiert. Ein Frachtvertrag wird zwischen dem Absender der Ware und dem Frachtführer geschlossen. Der frachtbriefmäßige Empfänger wird im Frachtvertrag aufgeführt und im HGB mit dem Recht, die Ablieferung zu verlangen oder Reklamationsrechte auszuüben, ausgestaltet. 
  • Speditionsvertrag: Ein Speditionsvertrag ist einem Frachtvertrag lediglich ähnlich. Der Unterschied besteht darin, dass der Absender die Spedition damit beauftragt, den Transport der Ware zu organisieren. Also beauftragt die Spedition ein Transportunternehmen, mit dem sie wiederum einen Frachtvertrag für die Zustellung der Ware schließt. Der Spediteur ist allerdings auch zum sogenannten Selbsteintritt berechtigt, also befugt, als Frachtführer aufzutreten.
  • Multimodaler Vertrag: Wird ein Sendungsgut aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags auf Teilstrecken mit verschiedenen Beförderungsmitteln durchgeführt, liegt eine sogenannte multimodale Beförderung vor. Teilstrecken können also z.B. der Seetransport, die Weiterbeförderung zum Empfänger auf dem Land-, Schienen- oder Binnenschifffahrtsweg sein. Gleiches gilt in besonderem Maße für den internationalen Lufttransport, bei dem – heute üblich – der Umschlag auf den internationalen Großflughäfen erfolgt (den sogenannten HUBs). Sollte ein Transportschaden entstehen, richtet sich die Haftung bei unbekanntem Schadensort nach dem HGB, bei bekanntem Schadensort nach dem Recht der Teilstrecke, auf der der Schaden entstanden ist. 
  • Umzugsvertrag: Ein Umzugsvertrag ist zu schließen, wenn die Ladung im Frachtvertrag Möbel enthält oder es sich um sogenanntes Umzugsgut handelt. Der Frachtführer hat in diesem Fall die zusätzliche Pflicht, diese Ladung zu be- und entladen und die Möbel ab- und aufzubauen. Auch weitere Leistungen, etwa die Verpackung oder Kennzeichnung der Ware, können auf den Frachtführer zukommen. Für einen Umzugsvertrag ist kein Frachtbrief nötig.  
  • Lagervertrag: Ein Lagervertrag wird zwischen dem sogenannten Einlagerer und dem Lagerhalter geschlossen. Letzterer verpflichtet sich gegen Entgelt durch den Vertrag zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der ihm anvertrauten Waren. Das heißt, er muss sie verpacken und kennzeichnen. Im Bedarfsfall kann ein Lagerschein ausgestellt werden. 

Was muss ein Frachtbrief enthalten?

Im Kern belegt ein Frachtbrief, dass ein Frachtvertrag besteht. Der Frachtbrief ist Bestandteil der Frachtpapiere. Das Dokument dient außerdem als Beleg dafür, dass die zu transportierende Ware unversehrt ihr Ziel erreicht hat. Etwaige Mängel sind im Frachtbrief festzuhalten. Während im nationalen Verkehr weitestgehend auf den Frachtbrief verzichtet wird, ist er bei internationalen Transporten immer noch fest vorgeschrieben. Hier wird der sogenannte CMR-Frachtbrief oder für den Luftfrachtverkehr der AWB benötigt. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben durchführen:

  • Tag und Ort der Ausstellung
  • Name von Absender und Frachtführer 
  • Tag und Ort, an dem das Frachtgut übergeben wurde
  • Tag und Ort, an dem das Frachtgut an den Empfänger übergeben werden soll
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Bezeichnung des Frachtguts
  • Art der Verpackung 
  • Zeichen, Anzahl und Nummer der Fracht
  • Rohgewicht der Fracht
  • Kosten bis zur Ablieferung
  • Hinweise zur Behandlung durch den Zoll

Darüber hinaus kann der Frachtbrief im individuellen Bedarfsfall weitere Angaben enthalten.

Welche Haftungsrisiken bestehen im Bereich des Transportrechts?

Grundsätzlich kann man sagen, dass ein Frachtführer vom Zeitpunkt der Annahme der Ware durch den Absender bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Empfänger haftbar gemacht werden kann. Er unterliegt der sogenannten Obhutshaftung. In der Regel kommt das Thema Haftung auf, wenn ein Transportschaden oder Transportverlust entsteht oder ein Lieferverzug eintritt. Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist geregelt, dass der Frachtführer die Haftung für Schäden übernimmt, die während der Beförderung durch Beschädigung oder den Verlust der Waren entstehen. Auch das Überschreiten der Lieferfrist stellt einen Haftungsgrund dar. Der Frachtführer kann sich der ihn treffenden Obhutshaftung nur im Rahmen besonderer Haftungsausschließungsgründe ganz oder teilweise entziehen. Als Ausgleich für dieses Haftungsrisiko gelten in allen nationalen und internationalen Gesetzen und Übereinkommen Haftungshöchstbeträge, die in Rechnungseinheiten oder Sonderziehungsrechten ausgestaltet sind und sich an dem Gewicht des beförderten Gutes orientieren. Ausnahmen hiervon bestehen nur dann, wenn den Frachtführer an der Schadensentstehung ein sogenanntes qualifiziertes Verschulden trifft. Dieses liegt vor, wenn der Schaden durch vorsatzgleiches Verschulden des Frachtführers verursacht wurde. Im Bereich der Haftung, dem Grund und der Höhe – unter besonderer Berücksichtigung des Multimodalrechts – liegt der wesentliche Beratungs- und Handlungsbedarf durch fachanwaltlichen Rat

Die besondere Expertise unseres Fachanwalts für Transportrecht und Speditionsrecht: Beratung von Luftfahrtunternehmen

Die Schwerpunkte unserer Beratung im Bereich Transportrecht liegen im Lufttransportrecht sowie Luftverkehrsrecht. Gerne beraten und vertreten wir Luftfrachtführer und Luftfahrtunternehmen in allen Haftungsfragen – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Auch als Interessenvertreter bei Geltendmachung oder Abwehr von Personenschäden im Bereich des Luftverkehrsrechts nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder dem Montrealer Übereinkommen stehen wir zur Verfügung. Ein weiterer Fokus unserer Beratung liegt in der Ausgestaltung von Beförderungsbedingungen und Vertragsbeziehungen im Luftverkehr, insbesondere in Fragen der Charter oder des Code-Sharings.

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