IT-Recht und Internetrecht

Beratung in allen Rechtsfragen zu Digitalisierung, IT, Internet, Onlinehandel, Cookies und Software
IT-Recht und Internetrecht

Informationstechnologien, Internet und Apps

Der Anwalt im IT-Recht befasst sich mit allen rechtlichen Fragestellungen, die mit der Verarbeitung von Daten und Informationen im Unternehmen einhergehen. Das Internetrecht ist der Bereich des IT-Rechts, der sich mit Onlinehandel sowie Rechtssicherheit im Internet und Social Media auseinandersetzt. Das IT-Recht ist ohne Datenschutz und DSGVO kaum möglich. Somit muss es interdisziplinär gedacht werden. 

In diesen Bereichen können wir Sie rund um Ihre Onlinepräsenz unterstützen:

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Warum dhpg?

Weil IT-Recht und Internetrecht in keine Schublade passen

IT-Fragen finden sich heute in nahezu allen Bereichen unseres geschäftlichen wie privaten Lebens. Kaum klickt man eine Website an, geht auch schon ein Cookie-Banner auf. Das IT- und Internetrecht entwickeln sich dementsprechend rasant. Setzen Sie dabei auf einen Partner, der am Puls der Zeit ist, aber auch die notwendige Souveränität im Thema mitbringt. Ein Partner mit dem Blick für das Wesentliche und über den Tellerrand hinaus.

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Maßgeschneiderte Beratung

Wir sind Ihr strategischer Partner, pragmatischer Problemlöser oder Sparringspartner in Detailfragen – ganz wie Sie es in der jeweiligen Situation benötigen. Natürlich übernehmen wir gerne die konzeptionelle Beratung. Dann können wir mit unserer Arbeitsweise besonders überzeugen.

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Blick nach rechts und links

Wir bündeln IT-Wissen mit dem der Juristen, Arbeitsrechtler, Datenschützer sowie IT-Sicherheitsexperten. So behalten Sie komplexe Themen in allen Facetten nicht nur im Blick, sondern im Griff.

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International vernetzt

Im IT- und Internetrecht kommt es auf eine gute Vernetzung an. Gleichgültig, welche rechtliche Frage Sie haben: Innerhalb unseres Partner-Netzwerks CLA Global haben wir immer den richtigen Ansprechpartner für Sie. 

Ihre Ansprechpartner für das IT-Recht und Internetrecht

Sie wünschen ein persönliches Beratungsgespräch? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen unverbindlichen Termin, damit wir uns kennenlernen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail und auf Sie.

Zu den Ansprechpartnern

FAQ – Fragen zum IT-Recht und Internetrecht

Welche unterschiedlichen Arten von IT-Verträgen gibt es eigentlich?

Den typischen IT-Vertrag gibt es leider nicht. So unterschiedlich wie die Dienstleistungen, Hard- und Software und deren Erbringung/Nutzung über die IT-Verträge in diesen Bereichen sind, so verschieden sind auch die Verträge. Bei IT-Verträgen ist es daher insbesondere wichtig, die Besonderheiten und praktischen Herausforderungen jedes einzelnen IT-Projekts genau zu betrachten. Von Softwareerstellungsverträgen, die agil oder als sogenanntes Wasserfallmodell geregelt sind, über die Erstellung von Softwareüberlassungs- und Lizenzverträgen, die auf Dauer oder für befristete Zeitabschnitte ausgelegt sein können, bis hin zu Provider- und Hostingverträgen sind zahlreiche Konstellationen denkbar. Doch vorrangig ist: Dahinter stehen nicht selten komplexe Projekte und erhebliche Investitionen. Umso wichtiger ist es, hier auf eine gute Beratung zu setzen und nicht auf ein online angebotenes Vertragswerk „von der Stange“. So gehören folgende Themenfelder unbedingt in einen Vertrag, damit Überraschungen (etwa eine Haftung) und Streitigkeiten vermieden werden:

  • Konkrete Beschreibung der Leistungen 
  • Projektbeschreibung, Verlauf und Kommunikation
  • Projektteam und Verantwortlichkeiten
  • Projektvergütung
  • Art des Vertrags (Dienst- oder Werkvertrag) 
  • Nutzungsrechte und Lizenzen
  • Weitere Zusammenarbeit (Wartung, Support etc.)

Rechtliche Fehler im Onlinehandel

Für viele Unternehmen erscheint der Vertriebsweg über den eigenen Webshop kostengünstig und lukrativ. Der Betreiber des Webshops hat jedoch eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben zu beachten, um die Gefahr der Abmahnung durch Wettbewerber zu minimieren:

  • So erfordert der Webshop zur rechtssicheren Gestaltung nicht nur eine Datenschutzerklärung und ein Impressum, sondern auch eine aktuelle und individuelle Gestaltung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  • Gegenstand von Abmahnungen sind häufig der Newsletterversand an Empfänger, die möglicherweise keinen Newsletter bestellt haben, oder die Verwendung von Fotos, Videos oder Texten, an denen fremde Urheberrechte bestehen oder die aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig sind (z.B. irreführende Beschreibung). 
  • Unerlässlich im Onlinehandel mit Verbrauchern ist zudem eine Widerrufsbelehrung beim Vertragsabschluss. In diesem Zusammenhang sollte von den gesetzlichen Musterwiderrufserklärungen nicht abgewichen werden. 

Was ist beim Outsourcing von Aufgaben an einen externen Dienstleister zu beachten?

Outsourcing bedeutet die Auslagerung von Leistungen an einen externen Dienstleister. Im Kern geht es beim Outsourcing um die partnerschaftliche Zusammenarbeit, die selbstverständlich in einem Vertragswerk geregelt wird. Treffen Sie die Wahl des Dienstleisters nicht voreilig. Denn häufig werden erst in einem Vergleich mit anderen Anbietern die Vor- und Nachteile der verschiedenen Angebote ersichtlich. Führen Sie in jedem Fall die Rechte und Pflichten des Dienstleisters in einem präzisen Outsourcing-Vertrag zusammen. Neben diesem Vertrag muss gemäß DSGVO regelmäßig auch eine datenschutzrechtliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (ADV) mit dem Dienstleister geschlossen werden. Achten Sie aus datenschutzrechtlicher Sicht insbesondere auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Datensicherheit sowie auf den Ort der Datenverarbeitung. Insbesondere bei einem Dienstleister aus einem Nicht-EU-Land sind weitere Vorkehrungen zu treffen. Widmen Sie diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit. Denn mit der Beauftragung des Outsourcings werden wichtige Aufgaben und damit Daten und Informationen des Unternehmens an einen Dienstleister übertragen. Ein Outsourcing-Vertrag tangiert somit auch immer die Bereiche der Datensicherheit und IT-Sicherheit. Eine Beratung vom spezialisierten Anwalt ist eine gute Investition.

Warum das Impressum vieler Websites, Social-Media-Auftritte und Apps immer noch Fehler enthält

Nach zahlreichen Abmahnungen ist das Impressum vieler Unternehmen in den letzten Jahren besser geworden. Allerdings sind auch hier durch geänderte Gesetze immer mal wieder neue Pflichten zu erfüllen. Daneben gibt es eine Vielzahl von Sonderpflichten für spezielle Anbieter (z.B. Professionals, medizinischer Bereich, Finanzbereich), die gelegentlich übersehen werden. Oder von den online angebotenen Generatoren für die Erstellung eines Impressums gar nicht erst abgefragt werden. Häufig sind sich die Unternehmen nicht bewusst, dass auch für ihre Social-Media-Auftritte und Apps die Erstellung eines Impressums gesetzlich vorgeschrieben ist – ein beliebter Anknüpfungspunkt für Wettbewerber, um eine Abmahnung rauszuschicken. Aber auch wenn sich das Unternehmen dessen bewusst ist, ein Impressum in allen Telemedien bereitzustellen, stellen soziale Netzwerke oder Apps die Unternehmen zum Teil vor grafische oder technische Herausforderungen.

Was es beim Einsatz von Cookies bzw. Cookie-Bannern zu beachten gilt

Wer auf seiner Website Cookies oder Plug-ins einsetzen möchte, die für den Betrieb der Website technisch nicht erforderlich sind und eventuell sogar Daten an ein drittes Unternehmen übertragen, benötigt die Einwilligung der Website-Nutzer. Diese Einwilligung holt man sich üblicherweise über ein Cookie-Banner ein. An ein Cookie-Banner werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Das Cookie-Banner muss für den Nutzer beim ersten Öffnen der Website zu sehen sein. Der Zugriff auf das Impressum und die Datenschutzerklärung muss über das Cookie-Banner möglich sein. Erst wenn der Nutzer seine Einwilligung abgibt, dürfen die (einwilligungsbedürftigen) Cookies aktiviert werden.
  • Die Nutzer müssen – soweit es einer Einwilligung bedarf – eine selbstbestimmte und freiwillige Einwilligung in die Cookies geben und diese muss durch aktives Handeln, wie z.B. das Setzen eines Häkchens im Cookie-Banner, geschehen. Wird das Häkchen automatisch gesetzt, ist die Einwilligung in die Cookies unwirksam, da sie nicht durch den Nutzer erfolgte. 
  • Jedes einwilligungsbedürftige Cookie muss mit Nennung der Dienstleister und Funktionen aufgeführt sein und einzeln vom Nutzer im Cookie-Banner aktiviert werden können.
  • Der Nutzer muss die Einwilligung in den Gebrauch der Cookies auf der Website (z.B. in der Datenschutzerklärung) jederzeit leicht widerrufen können.

Ergänzend zum „normalen“ Cookie werden auch Tools eingesetzt, die den Inhalt eines Plug-ins (z.B. ein eingebundenes Video) zunächst unterdrücken und es erst nach einem weiteren Klick auf die Einwilligung nachladen – die sogenannte Zwei-Klick-Methode. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu oder zum Thema Cookies Fragen haben. 

Was kann man tun, wenn man gehackt wurde?

Viele mittelständische Unternehmen glauben, für einen Hackerangriff uninteressant zu sein. 2020 ergab eine repräsentative Studie unter 1.000 mittelständischen Unternehmern, dass knapp die Hälfte schon einmal Opfer eines Hackerangriffs war. Was kann man tun, wenn man schon einmal gehackt wurde?

  • Um die Schwachstellen aufzudecken und mögliche Spuren der Angreifer zu sichern, sollte umgehend eine forensische Analyse durch IT-Spezialisten eingeleitet werden.
  • Sofern Sie diese wichtige Vorkehrung getroffen haben, sollten Sie den bestehenden Versicherungsschutz prüfen und die Versicherung über den Vorfall informieren.
  • Die technischen, organisatorischen und rechtlichen Schutzmaßnahmen sind anzupassen, exemplarisch durch Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse.
  • Gegebenenfalls können rechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden. Zudem kann eine Strafanzeige gestellt und teilweise können arbeitsrechtliche Sanktionen getroffen werden.
  • Datenschutzrechtliche Meldepflichten sind zu überprüfen und die Verbesserung des Informations-Sicherheits-Management-Systems einzuleiten.

75 % der oben genannten Unternehmen trugen einen erheblichen Schaden davon. Daher: Erstellen Sie mit einem Experten ein umfassendes Sicherheitskonzept und einen Notfallplan. Damit Ihr Unternehmen auf einen Angriff gut vorbereitet ist und es gegebenenfalls gar nicht dazu kommt.

Zählen Sie im IT-Recht auf den spezialisierten Anwalt der dhpg

Das IT-Recht und das Internetrecht, somit die Beratung in allen Rechtsfragen zu IT, Internet, Onlinehandel und Cloud-Computing, sind moderne und sich stetig wandelnde Rechtsfelder. Die dhpg berät Sie disziplinübergreifend in der Vertragsgestaltung sowie Prüfung von Software-, IT- oder Lizenzverträgen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Standardisierung und Automatisierung Ihrer gesamten Vertragsdokumente. Viele Unternehmen haben wir bereits bei der Ausgestaltung eines rechtssicheren Webauftritts beraten – vom Impressum über die Datenschutzerklärung, Shopsysteme bis zum Cookie-Banner, das seit Kurzem verbindlich ist. Gemeinsam mit unseren IT-Spezialisten führen wir gerichtlich verwertbare, forensische Analysen nach einem Hackerangriff durch und tragen Sorge, dass Ihr Unternehmen wieder handlungsfähig wird.

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